Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. §
7 Abs. 2, §
13 Abs. 1, §§
14,
54,
54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§
54d,
55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, §
56 Abs. 2 und 3 sowie die §§
81,
81a,
82 bis 84,
86 und
101 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen nach §
341b des
Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel
32 Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149