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§ 1 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen nach § 341b des Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.


Text in der Fassung des Artikels 178 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 178 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VAAufsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAAufsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VAAufsG
... die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 178 9. ZustAnpV Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
...  In § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ...


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