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§ 6 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 6 Antragstellung



(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu beantragen

1.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Besitzer,

2.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vom Empfänger,

3.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von demjenigen, der radioaktive Abfälle durch das Inland zu befördern beabsichtigt.

(2) Der Vordruck nach Anlage 1 ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann weitere Ausfertigungen anfordern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den die radioaktiven Abfälle verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des Vordrucks nach Anlage 1 in Kopie zwecks Zustimmung. Erfolgt die Verbringung in ein Drittland, setzt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber hinaus mit den Behörden des Bestimmungslandes in Verbindung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) behält Ausfertigung 1 des mit den Genehmigungs- und Zustimmungsvermerken versehenen Vordrucks nach Anlage 1 ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des Vordrucks nach Anlage 1 an den Antragsteller.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die verbindliche Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist,

2.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 eine amtliche Erklärung, aus der sich ergibt, daß die Einrichtung des Empfängers zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist,

3.
Angaben über den zeitlichen Ablauf der einzelnen Verbringungen und die jeweiligen Mengen der radioaktiven Abfälle, sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 4 gestellt wird,

4.
Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und aus denen sich die Verpflichtung des Empfängers der radioaktiven Abfälle im Drittland ergibt, deren Erhalt binnen zwei Wochen nach ordnungsgemäßem Erreichen des Bestimmungsortes gegenüber dem Besitzer zu bestätigen.