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§ 7 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 7 Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union



(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

1.
die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer

a)
unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbringung zustimmen,

b)
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt haben, daß sie die Zustimmung verweigern, oder wenn die verlangte Zusatzfrist von höchstens einem Monat verstrichen ist, ohne daß die Zustimmung verweigert wurde,

2.
die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,

3.
sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.

Auflagen nach Satz 1 Nr. 2 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage 1 beigefügt.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das Bestimmungsland oder ein Durchfuhrland das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie der Verbringung zustimmt.

(3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Besitzers, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

 
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Zitierungen von § 7 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AtAV Genehmigung
...  (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des ...
§ 6 AtAV Antragstellung
... § 5 Abs. 4 gestellt wird, 4. Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und aus denen ...
§ 8 AtAV Verbringung in ein Drittland
...  2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,  ... die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind, 3. ein Bedürfnis für die ... Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können. (2) § 7 Abs. 3 gilt ...
§ 9 AtAV Verbringung in das Inland aus einem Drittland
...  2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,  ... die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind, 3. der Empfänger der ... ist und die radioaktiven Abfälle wieder zurückverbracht werden. (2) § 7 Abs. 3 gilt ...
§ 10 AtAV Verbringung durch das Inland
... § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind. (2) § 7 Abs. 3 gilt ...
§ 12 AtAV Mitführen von Unterlagen
... Ausfertigung von Abschnitt 1, 3 und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des gesamten Beförderungsvorganges ...