(1) Die Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigt hat, daß der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt, und nachgewiesen ist, daß die Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Drittländer nach Anlage 2 erfüllt werden,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht,
- 4.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.
(2) §
7 Abs. 3 gilt entsprechend.