Der Beförderer hat eine Ausfertigung von Abschnitt 1, 3 und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung nach §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Erfolgt die Verbringung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer, sind die Unterlagen nach Satz 1 vor Beginn der Verbringung den zuständigen Behörden aller betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Drittlandes zu übermitteln, das Bestimmungsland ist. Der Inhaber der Verbringungsgenehmigung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 erfüllt werden.
§ 19 AtAV Ordnungswidrigkeiten ... § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt, 2. entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht ... 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht ...