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§ 13 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 13 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union



(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn

1.
der Empfänger

a)
mit der Verbringung einverstanden ist und

b)
über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat und

2.
sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können,

anderenfalls ist die Zustimmung zu verweigern.

(2) Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die für Verbringungen im Inland und die nach bestehenden internationalen Übereinkünften geltenden Anforderungen erfüllt werden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, aus dem die radioaktiven Abfälle in das Inland verbracht werden sollen, spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert; das Bundesausfuhramt kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird eine Zustimmung mit Auflagen versehen oder verweigert, ist dies unter Bezugnahme auf die einer Verbringung oder uneingeschränkten Verbringung entgegenstehenden gemeinschaftlichen oder inländischen Bestimmungen zu begründen.



 

Zitierungen von § 13 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtAV Verhältnis zu anderen Vorschriften
... Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ...
§ 15 AtAV Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... den Fällen der §§ 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, ...