Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |

§ 14 Zustimmung zur Durchfuhr



(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Verbringung in das Bestimmungsland ergeben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtAV Verhältnis zu anderen Vorschriften
... Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ...
§ 15 AtAV Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... den Fällen der §§ 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn ...