(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage
1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Verbringung in das Bestimmungsland ergeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind.