Ordnungswidrig im Sinne des §
46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt,
- 2.
- entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder
- 3.
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.