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Artikel 10 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 10 Ernennungen und Entlassungen in der Streitkräftebasis


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Streitkräftebasis übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, den Ausbildungszentren, den Truppenübungsplatzkommandanturen und den Stabsquartieren;

2.
die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Bataillonen, den Fernmeldeaufklärungsabschnitten und den Hauptdepots, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
den Brigaden, den Regimentern, den Fernmeldebereichen, den Versorgungs- und Ausbildungszentren, den Verteidigungsbezirkskommandos, dem Standortkommando Berlin, dem Kommando Strategische Aufklärung, dem Logistikzentrum der Bundeswehr, dem Zentrum Innere Führung, dem Zentrum für Operative Information, dem Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, dem Logistikamt der Bundeswehr und der Schule für Feldjäger und Stabsdienst, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

c)
den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,

d)
dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,

jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen;

3.
die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen unterstehenden Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier

a)
den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr,

b)
dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der übrigen Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.

(2) Die Übertragungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf die Uniformträgerinnen und Uniformträger der Marine und Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften der Marine bleibt der Stammdienststelle der Marine vorbehalten. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes bleibt der Stammdienststelle des Heeres vorbehalten.

(3) Die Übertragung bezieht sich weiterhin nicht auf Soldatinnen und Soldaten bei Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland, auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter der Luftwaffe sowie auf Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe, die auf zbV-Schüleretat geführt werden. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Teilstreitkraft zuständig, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SoldErnAnO Außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendete Soldatinnen und Soldaten
... als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden ...
Artikel 11 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen früherer Soldatinnen und früherer Soldaten
... bb) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen, cc) für die ... b) für beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c genannten Dienststellen, c) für ...