§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.



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