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§ 1 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 1



Zur Sicherung der deutschen Mineralversorgung wird der Reichswirtschaftsminister mit der Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten betraut und ermächtigt, mit der Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse die geologischen Anstalten der Länder zu beauftragen.



 

Zitierungen von § 1 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LagerstG
... der geologischen und geophysikalischen Erforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer ...
§ 3 LagerstG
... Umfang der Messungen sowie das hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§ 1 ) anzuzeigen und ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung ...
§ 4 LagerstG
... Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1 ) angezeigt ...
§ 5 LagerstG
... und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1 ) oder ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung ...
§ 6 LagerstG
... solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1 ) durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den ...