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§ 2 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 2



(1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Erforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke entgegenstehen, haben sich die Beauftragten wegen Überlassung solcher Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen zu setzen.

(2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

 
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Zitierungen von § 2 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LagerstG
... Den beauftragten Personen (§ 2 ) steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der ...
§ 10 LagerstG
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder ...