Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
|

§ 11



(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.



 

Zitierungen von § 11 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.