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§ 1 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1



(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fünfhundert Euro, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.

(2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatzfondsgesetzes genannten Betriebe haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) den für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat der Betriebsinhaber der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen, daß die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro beträgt.

(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als Abgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwertes einen Abgabenbescheid erteilen.

(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig. Sie ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Abgabenbescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebende Warenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln ist, kann die Bundesanstalt dem Betriebsinhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schätzung angegeben werden.



 
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Frühere Fassungen von § 1 HAfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
vom 20.05.2007 BGBl. I S. 939

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 HAfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HAfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HAfV
... im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
V. v. 20.05.2007 BGBl. I S. 939
Artikel 1 1. HafVÄndV
... § 1 Abs. 1 Satz 2 der Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 9 ...