Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 HAfV vom 02.06.2007

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der HAfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 HAfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 HAfV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.05.2007 BGBl. I S. 939
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als hundert Euro, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.

(Text neue Fassung)

(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fünfhundert Euro, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.

(2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatzfondsgesetzes genannten Betriebe haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) den für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat der Betriebsinhaber der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen, daß die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro beträgt.

(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als Abgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwertes einen Abgabenbescheid erteilen.

(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig. Sie ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Abgabenbescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebende Warenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln ist, kann die Bundesanstalt dem Betriebsinhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schätzung angegeben werden.