Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 6 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Forstabsatzfondsverordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), außer Kraft.



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