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§ 5 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen

1.
für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,

2.
für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Holzabsatzfondsgesetzes, soweit eine der Bundesanstalt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.

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