(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
12 Abs. 1 Nr. 1 des
Holzabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen §
1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen
- 1.
- für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
- 2.
- für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Holzabsatzfondsgesetzes, soweit eine der Bundesanstalt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.