§ 1 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 1 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Bußgeldkatalog | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. |
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. |