(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in §
4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
- 1.
- gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
- 2.
- gegen Empfangsbestätigung.