7. Abschnitt - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler
§ 17 Lieferpflicht
§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen
§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern

7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler

§ 17 Lieferpflicht


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.

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§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.

(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.

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§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff

1.
nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder

2.
in den Fällen des § 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung der dort genannten Quittungen der Abnehmer

an andere Kraftstoffhändler liefern oder von diesen beziehen. Dabei dürfen die Lieferungen und der Bezug die aus den Berechtigungsscheinen oder Quittungen ersichtliche Menge nur bis zu 1 vom Hundert überschreiten.

(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versichert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhändigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.



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