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§ 5 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5 Fristen



Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein.



 
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Frühere Fassungen von § 5 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGleibWV Aufgaben des Wahlvorstandes (vom 25.01.2024)
... und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen. (2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und in § 5 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort ...