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Änderung § 22 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 22 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 22 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bekanntgabe der Gewählten


(Text alte Fassung)

(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.

(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle nach § 16 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterinnen Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.

(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.


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