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Änderung § 24 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 24 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 24 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Übergangsregelungen für die erstmalige Wahl


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden, ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.



(1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1 Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich
nach dieser Verordnung durchzuführen. 2 Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.