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Änderung § 12 SGleibWV vom 25.01.2024

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§ 12 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung
§ 12 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Nachfrist für Bewerbungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. 2 In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Stellvertreterin entsprechend.

(2) 1 Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. 2 Das Amt des Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. 2 In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend.

(2) 1 Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. 2 Das Amt des Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.


 
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