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Änderung § 14 SGleibWV vom 25.01.2024

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§ 14 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung
§ 14 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Formen der Stimmabgabe


(1) Die Stimmabgabe erfolgt

1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2 Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2 Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.