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Änderung § 23 SGleibWV vom 25.01.2024

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§ 23 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung
§ 23 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


(Text alte Fassung)

1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16f Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

(Text neue Fassung)

1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

(heute geltende Fassung) 

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