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Änderung § 24 SGleibWV vom 25.01.2024

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§ 24 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung
§ 24 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1 Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. 2 Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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