Änderung § 23 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 23 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 23 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


(Text alte Fassung)

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

(Text neue Fassung)

1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16f Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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