(1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach dieser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne des
Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des
Börsengesetzes sind, einzureichen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen.