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Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1086; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:


§ 1 Anwendungsbereich; Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes



(1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach dieser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzureichen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen.


§ 2 Art und Umfang des Monatsausweises und der Zusatzangaben



(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.

(2) Zusätzlich haben die Institute den Bestand an festverzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren jeweils bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums wie folgt gegliedert anzugeben:

1.
Geldmarktpapiere,

2.
Anleihen und Schuldverschreibungen,

3.
eigene Schuldverschreibungen,

4.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.


§ 3 Berichtszeitraum



Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeitraum auf ein Kalendervierteljahr verlängern.


§ 4 Einreichungsverfahren



(1) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind von den Instituten mit folgenden Vordrucken einzureichen:

1.
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)

-
Vermögensstatus -:

STSKF (Anlage 1),

2.
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG

-
Gewinn- und Verlustrechnung -:

GVSKF (Anlage 2),

3.
Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG:

ZUSKF (Anlage 3).

(2) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Skontroführer-Monatsausweisverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3402) außer Kraft.


Anlage 1 Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1087 - 1088)


Anlage 2 Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1089 - 1090)


Anlage 3 Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1091)