Der für die Finanzen zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Erfassung und Behandlung des Durchgangsverkehrs näher regeln und für die Beteiligten die erforderlichen Vorführungs-, Anmeldungs- und Darlegungspflichten im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in §
2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege zugelassen werden können.
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810