Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (VerplombG k.a.Abk.)

G. v. 23.06.1972 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 29.06.1972; FNA: 613-6-5 Zölle
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§ 4


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der für die Finanzen zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Erfassung und Behandlung des Durchgangsverkehrs näher regeln und für die Beteiligten die erforderlichen Vorführungs-, Anmeldungs- und Darlegungspflichten im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege zugelassen werden können.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerplombG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VerplombG
... nicht vollständig oder unrichtig anmeldet oder darlegt; 2. einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zum Verplombungsgesetz
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Eingangsformel VerplombV
... Grund des § 4 des Gesetzes über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der ...


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