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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (VerplombG k.a.Abk.)

G. v. 23.06.1972 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 29.06.1972; FNA: 613-6-5 Zölle
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§ 5



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel nicht vorführt oder nicht, nicht vollständig oder unrichtig anmeldet oder darlegt;

2.
einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der Absicht, den für eine Verplombung nach diesem Gesetz anzubringenden Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam zu machen, Änderungen an Transportmitteln vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptzollämter.

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Zitierungen von § 5 Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerplombG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zum Verplombungsgesetz
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 8 VerplombV
... im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Verplombungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im ...