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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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