(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Schmieden eines Messerrohlings;
- 2.
- Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes;
- 3.
- Hohlschleifen eines Rasiermessers;
- 4.
- Schleifen eines Skalpells, einer Effilierschere oder einer Zackenschere;
- 5.
- Schleifen einer gebogenen Hautschere;
- 6.
- Instandsetzen eines Papierschneidemessers;
- 7.
- Scharfschleifen eines Stanzeisens;
- 8.
- Instandsetzen einer Segmentkreissäge;
- 9.
- Schleifen eines Fräsers;
- 10.
- Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle 1:10.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.