Änderung § 16 BAföG vom 22.07.2022

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§ 16 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 16 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Förderungsdauer im Ausland


(1) 1 Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. 2 Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(Text alte Fassung)

(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(Text neue Fassung)

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.



(heute geltende Fassung) 



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