§ 67 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 67 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Text alte Fassung) § 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 67 (aufgehoben) |
Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010. |