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Artikel 1 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2010 BAföG § 18a, mWv. 28. Oktober 2010 § 2, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a, § 15a, § 17, § 18b, § 18c, § 21, § 23, § 24, § 25, § 29, § 36, § 45, § 47, § 47a, § 48, § 49, § 50, § 55, § 66a, § 67

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

b)
In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder" gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „förderlich ist und" die Wörter „außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen" eingefügt.

bbb)
Die Wörter „und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" am Satzende werden gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsfachschulen" die Wörter „und Fachschulen" und nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,

2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,

3.
Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,

4.
mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen,

5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," im ersten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer" eingefügt, vor dem Semikolon die Wörter „, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufsfachschule" die Wörter „oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse" eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartnern" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

5.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebensjahr" ein Komma und die Wörter „bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder".

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „383" durch die Angabe „391" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „383" durch die Angabe „465" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „459" durch die Angabe „543" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet."

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „341" durch die Angabe „348" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „366" durch die Angabe „373" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „48" durch die Angabe „49" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „146" durch die Angabe „224" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe „und 2b" gestrichen und am Satzende die Angabe „54 Euro" durch die Angabe „62 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „11 Euro" ersetzt.

10.
§ 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben.

11.
§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubildende" die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund oder" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2010

12.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1.040" durch die Angabe „1.070" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 18b Abs. 5" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Abschlussprüfung" und in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Auszubildende" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" eingefügt.

14.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt.

b)
In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter „seit mindestens einem Jahr" eingefügt.

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

bbb)
Der Nummer 3 wird das Wort „Gewerbesteuer," angefügt.

ccc)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten."

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „miteinander verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist," gestrichen und nach dem Wort „gelten" die Wörter „in vollem Umfang" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „21,5" durch die Angabe „21,3" und die Angabe „10.400" durch die Angabe „12.100" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils die Angabe „12,9" durch die Angabe „14,4" und jeweils die Angabe „5.100" durch die Angabe „6.300" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Angabe „35" durch die Angabe „37,3" und die Angabe „16.500" durch die Angabe „20.900" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;".

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

16.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „165" durch die Angabe „170" und die Angabe „120" durch die Angabe „125" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,".

cc)
In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners" eingefügt.

17.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen" eingefügt und die Angabe „1.555" durch die Angabe „1.605" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt und die Angabe „1.040" durch die Angabe „1.070" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

d)
In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

19.
In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

20.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

21.
In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

22.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

23.
§ 47a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

24.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

c)
Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird."

24a.
§ 49 Absatz 3 wird aufgehoben.

25.
In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

26.
§ 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

27.
§ 66a wird wie folgt gefasst:

„§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

28.
§ 67 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 23. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 23. BAföGÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197
Bekanntmachung BaföGNB (vom 28.10.2010)
...  44. den teils am 1. Oktober 2010, teils am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten ...