§ 5c - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 5c Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln


§ 5c hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.

(2) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu Nahrungszwecken zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten,

3.
Hersteller von Süßwaren,

4.
Hersteller von Speiseeis,

5.
Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken.

2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(3) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza.

2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.

(5) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesalzen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten,

3.
Hersteller von Speiseeis,

4.
Hersteller von Schmelzkäse.

2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(6) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnittfester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe", Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" in Form von Blockware, getrennt nach diesen Sorten, zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten einschließlich gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza,

3.
Hersteller von Schmelzkäse.

2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt. 3Von der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(7) 1Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrustfilets zu melden. 2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(8) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. 2Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3Bei Meldungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(9) 1Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. 2Absatz 8 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5c Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5c Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5c MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und 2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur ... Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, ... 3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 ... die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... „10" ersetzt. 7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c eingefügt: „§ 5b Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels  ... Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. § 5c Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln (1) Die in den folgenden ... Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und 2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur ... Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 ... Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des ... die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche." 10. In ... durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1" ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder ... 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ ... 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 ... die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed