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§ 5b - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 5b Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels



(1) 1Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. 2Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem inländischen Jahresumsatz von mehr als 7.000.000.000 Euro, die mehr als ein Drittel davon durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen. 3Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastronomie liefern.

(2) 1Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch für Gruppen von selbständigen Einzelunternehmern und juristischen Personen, die unter einheitlicher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt tätig sind und deren gemeinsamer inländischer Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielt wird. 2Eine einheitliche Leitung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam geleitet werden, insbesondere wenn eine gemeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. 3In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b.

(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen bezieht.

(4) 1Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilogramm,

2.
Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilogramm.

2Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.

(5) 1Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu 1,0 Liter,

2.
Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilogramm,

3.
Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

4.
Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

5.
Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen von 250 Gramm,

6.
schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

7.
Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe", Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe", gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

8.
ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tiefgefroren,

9.
Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis zu 500 Gramm.

2Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. 2Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) 1Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Betrieben, die zum gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. 2Diese Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 5b Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen. (1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ... Bundesrepublik Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und 2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur ... bezogen werden. (3a) Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den ... gemeinschaftlich abzugeben. (3b) Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § ... 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen ... bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach ... Berichtsmonats, 3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1 , § 5c Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 ... einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte ... jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben. (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 , die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei ... Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... durch die Angabe „10" ersetzt. 7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c eingefügt: „§ 5b Meldepflichten des ... 7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c eingefügt: „ § 5b Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels (1) Unternehmen des ... folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ... Bundesrepublik Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und 2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur ... und 3b eingefügt: „(3a) Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den ... Meldung gemeinschaftlich abzugeben. (3b) Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § ... 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen ... „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ... 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach ... „3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden ... § 5a Absatz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1" ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter ... 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1 , § 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 ... einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte ... jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben. (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 , die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei ... Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden ...