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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen

1.
Aktive Arbeitsförderung,

2.
Entgeltersatzleistungen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Aktive Arbeitsförderung:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Beratung und Vermittlung,

b)
Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,

c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

2.
Prüfungsbereich Entgeltersatzleistungen:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und adressatengerecht bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitslosengeld,

b)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

c)
Unterhaltsgeld.

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen sowie Bezüge zum Ausbildungsbetrieb herstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitsrecht und Personalwirtschaft,

b)
Marktwirtschaft und soziale Sicherung.

(4) Prüfungsbereich Praktische Übungen:

In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er Gespräche mit Kunden systematisch vorbereiten und führen kann. Dabei soll er nachweisen, daß er kunden- und teamorientiert kommunizieren, kooperieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Grundlage für das Gespräch soll ein Sachverhalt aus den Gebieten Beratung und Vermittlung, Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung oder Entgeltersatzleistungen sein. Dem Prüfling ist für das Prüfungsgespräch eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in dem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Praktische Übungen gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AFFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. (3) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im ...