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Anlage I - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung - sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 742 - 745)

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Zitierungen von Anlage I Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AFFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 8 AFFAngAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...