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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b,

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c,

1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.7
Umweltschutz,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,

5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit

10.
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziel c,

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1 Versicherungspflicht,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld, Lernziele a bis c

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziele a und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele b und c,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.


Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c,

1.3
Selbstverwaltung,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e,

1.5
Personalwesen,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele b und c,

3.
Kommunikation und Kooperation,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d,

5.2 Vermittlung, Lernziel d,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

3.
Kommunikation und Kooperation,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,

5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,

3.
Kommunikation und Kooperation,

7.1 Versicherungspflicht, Lernziel a,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld

fortzuführen.


Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.2 Vermittlung, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f,

3.
Kommunikation und Kooperation,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

5.2 Vermittlung, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.2
Förderung der beruflichen Weiterbildung,

6.3
Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

3.
Kommunikation und Kooperation,

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Familienleistungsausgleich

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,

2.5 Verwaltungsverfahren,

3.
Kommunikation und Kooperation,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AFFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...