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§ 1 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 1 Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes



(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.

(3) 1Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. 2Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:

1.
Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,

2.
Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,

3.
mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie

4.
Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt.



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Frühere Fassungen von § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a BSWAG Rückzahlung von Investitionsmitteln des Bundes
... nach diesem Gesetz ausgeschlossen, soweit für den Schienenweg der Bedarf nicht nach § 1 festgestellt und der Schienenweg von den Eisenbahnen des Bundes betrieben wird. Die Anwendung des ...
Anlage BSWAG (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (vom 29.12.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
neugefasst durch B. v. 28.01.1988 BGBl. I S. 100; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (vom 01.01.2020)
... oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 3. BSWAGÄndG
... aufgehoben. 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege Abschnitt 1 Laufende und fest disponierte ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
Artikel 1 3. GVFGÄndG
... oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 4 VGenVBG Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Bau oder die Änderung eines ... ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege Abschnitt 1 Laufende ...