Tools:
Update via:
Änderung § 5 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des BSWAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Planungszeitraum | |
| (Text alte Fassung) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege. | (Text neue Fassung) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1956/al242233-0.htm
