Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige