1Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr.
2Ist ein Prüfungsausschuss nach §
1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.