§ 14 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14 Mündliche Prüfung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

(3) 1Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. 2Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1.
Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder

3.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(6) 1Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 14 EBPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EBPV Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses (vom 12.05.2011)
... wahr. (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... wahr. (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen." 2. § 4 wird aufgehoben. 3. § 6 ... mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen." 8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Mündliche Prüfung  ... 8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Mündliche Prüfung (1) Für die Durchführung der mündlichen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14 , 20, 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...


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