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Abschnitt 3 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung

§ 10 Zweck der Prüfung



(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.

(2) 1Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. 2Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.


§ 11 Prüfungstermine



(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. 3Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.




§ 12 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1.
Technik der Betriebsanlagen,

2.
Technik der Fahrzeuge und

3.
Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Trassierungsgrundsätze,

2.
Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

3.
Bahnübergänge und Kreuzungen,

4.
Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

5.
Energieversorgung,

6.
Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

7.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2.
Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

3.
Laufwerke und Spurführung,

4.
Antrieb und Bremsen,

5.
Begrenzung der Fahrzeuge,

6.
Zug- und Stoßeinrichtungen,

7.
Sicherheitseinrichtungen,

8.
überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Grundsätze des Fahrdienstes,

2.
Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

3.
Fahrpläne,

4.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

5.
Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,

6.
Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

7.
Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).

(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

1.
allgemeines Verwaltungsrecht,

2.
Eisenbahnrecht,

3.
Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5.
Schadenersatzrecht,

6.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

7.
Bahnpolizeirecht sowie

8.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.




§ 13 Schriftliche Prüfung



(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. 2Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.

(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.

(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. 2Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).

(5) 1Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. 2Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.




§ 14 Mündliche Prüfung



(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

(3) 1Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. 2Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1.
Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder

3.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(6) 1Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.




§ 15 Nichtöffentlichkeit



1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. 3An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben.




§ 16 Ausweispflicht und Belehrung



1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.




§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. 3Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. 4In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.


§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.