§ 15 Nichtöffentlichkeit
1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. 3An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Frühere Fassungen von § 15 EBPV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV ... mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen." 8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Mündliche Prüfung (1) ... Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer. § 15 Nichtöffentlichkeit Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es ...
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